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Die Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick

 

Pflege-
grad

Geldleistung (ambulant)

Sachleistung (ambulant)

Entlastungsbetrag (ambulant)*

Leistungsbetrag (vollstationär)

PG 1

-

-

125 Euro

125 Euro

PG 2

316 Euro

689 Euro

125 Euro

770 Euro

PG 3

545 Euro

1.298 Euro

125 Euro

1.262 Euro

PG 4

728 Euro

1.612 Euro

125 Euro

1.775 Euro

PG 5

901 Euro

1.995 Euro

125 Euro

2.005 Euro


* Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 2-5 kann zur Kofinanzierung der Tages-und Kurzzeitpflege oder für bestimmte Leistungen von ambulanten Pflegediensten herangezogen werden, z.B. der hauswirtschaftlichen Versorgung und Betreuung, nicht aber für Leistungen der Grundpflege. Außerdem kann er zur Teilnahme an speziell geförderten und anerkannten Angeboten, z.B. Betreuungsgruppen oder zur Inanspruchnahme der stundenweisen Betreuung in der Häuslichkeit verwendet werden.

Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden. Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden

 

Pflegehilfsmittel

Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch:

Beispiele: Desinfektionsmittel, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, saugende Bettschutzeinlagen
Bei Pflegegrad 1-5: Im Wert von 40€ pro Monat möglich

Technische Pflegehilfsmittel

Beispiele: Badewannensitz oder Badelift, Rollator, Toilettensitzerhöhung, Toilettenstuhl, Rollstuhl. Zu bekommen über ein Rezept vom Arzt zur Einreichung bei einem Sanitätshaus, das Vertragspartner mit Ihrer Krankenkasse sein sollte.  

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Beispiele: bodengleiche Dusche, Türverbreiterung, Treppenlift
bis 4000 € pro Maßnahme

 

Verhinderungspflege

Grad der Pflegebedürftigkeit

 

Pflegegrad 1

--

Pflegegrad 2-5

1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen. Seit dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf maximal 150 Prozent des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Seit dem 1. Januar 2016 wird auch die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen im Jahr fortgewährt. Ab 1. Januar 2017 stehen die Leistungen der Verhinderungspflege den Versicherten der Pflegegrade 2 bis 5 zu.

Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise (max. 8 h pro Tag) in Anspruch genommen werden. Das Pflegegeld wird dann nicht gekürzt, sondern voll weiterbezahlt.

 

Kurzzeitpflege

Grad der Pflegebedürftigkeit


Pflegegrad 1

bis zu 125 einsetzbarer Entlastungsbetrag

Pflegegrad 2-5

1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 8 Wochen

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen. Seit dem 1. Januar 2015 ist gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von vier auf bis zu acht Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Seit dem 1. Januar 2016 besteht auch ohne Inanspruchnahme des Leistungsbetrages der Verhinderungspflege generell ein Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege. Auch die Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes bei Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege wurde auf acht Wochen im Jahr ausgeweitet. Diese Ansprüche gelten ab 1. Januar 2017 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

 

Quelle

Bundesministerium für Gesundheit: Dort können Sie sich über weitere Leistungen wie z.B. zur Wohnumfeldverbesserung informieren.