Header Diakonie Sozialstation Geislingen

Behandlungspflege (medizinische Maßnahmen)

Allgemein gilt: Die Finanzierungsgrundlagen für häusliche Krankenpflege orientieren sich an den gesetzlichen Bestimmungen der häuslichen Krankenpflege (SGB V). Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für häusliche Krankenpflege, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn durch die Behandlungspflege (medizinische Maßnahmen) das Ziel der ärztlichen Behandlung gesichert wird.

Der Versicherte trägt einen geringen Eigenanteil von 10% für max. 28 Tage pro Jahr.

Voraussetzung ist, dass die häusliche Krankenpflege von Ihrem Arzt verordnet und von Ihrer Krankengasse genehmigt ist. Die Krankenkasse trägt die Kosten für Grund- und Behandlungspflege (medizinische und pflegerische Maßnahmen) sowie für hauswirtschaftliche Versorgung oder ausschließlich für Behandlungspflege. Wenn Sie es wünschen, besorgen wir die Verordnung bei Ihrem Arzt und reichen Sie bei Ihrer Kasse zur Genehmigung ein.

 

Neue Regelung für die ambulante Versorgung nach dem neuen Krankenhausstrukturgesetz vom 01.01.2016 - Ergänzung des §37 Abs. 1a Sozialversicherungsgesetzbuches V

Bei schwerer Erkrankung und ambulanter Krankenhausbehandlung z.B. Chemotherapie bis zu 4 Wochen Versorgung mit Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung im häuslichen Bereich möglich, sofern die Voraussetzungen nach der Pflegeversicherung SGBXI nicht gegeben sind.

Voraussetzungen

  • nahtloser Übergang zur Reha nicht möglich
  • nach Operation
  • nach Rehaaufenthalt