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Wohngeld - Wann kann die Unterstützung beantragt werden?

Wohngeld kann sowohl von Mietern als auch von Wohnungseigentümern beantragt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Kostendeckung durch die Einkünfte nicht finanziert werden kann. Da es sich hierbei um eine Sozialleistung handelt, unterliegt diese einer Einkommensgrenze. Wann das Wohngeld beantragt werden kann und ob auch Hartz-4-Bezieher ein solches erhalten, klärt die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. auf ihrem kostenlosen Ratgeberportal. - Isabel Frankenberg

Die Miete ist eine der Zahlungen, die höchste Priorität haben. Wird diese nicht gewährleistet, kann dies im schlimmsten Fall zur Obdachlosigkeit führen. Doch mitunter ist es schwer, das Geld für die Mietkosten aufzubringen. Dies ist z.B. der Fall, wenn es zu einer unerwarteten Mieterhöhung kommt. Können die Kosten für die Miete durch die Einnahmen nicht gedeckt werden, können Mieter und Eigentümer eine Unterstützung in Form des Wohngelds beantragen.

Das Wohngeld wird auch als Miet- oder Lastenzuschuss bezeichnet und stellt eine Sozialleistung dar, deren Ziel es ist, zur wirtschaftlichen Absicherung beizutragen. Festhalten sind die Vorgaben und Regelungen zum Wohngeld im Wohngeldgesetz (WoGG).  Laut § 68 Nr. 10 Sozialgesetzbuch (SGB I) ist dies ein Teil des Sozialgesetzes. Demnach wird das Wohngeld zur Hälfte vom Bund und zur anderen Hälfte von den Bundesländern getragen.

Wohngeld kann immer dann beantragt werden, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind. So besteht nur dann ein Anspruch, so lange die Einkommensverhältnisse dies erforderlich machen. Bessern sich die Verhältnisse, muss dies der Wohngeldstelle mitgeteilt werden. Bei dieser muss das Wohngeld zuvor auch beantragt werden. Dies entscheidet dann, ob ein Anspruch auf die Sozialleistung besteht oder nicht. Mitunter kann diese auch gewährt werden, wenn nur eine Person im Haushalt Wohngeldberechtigt ist.

Gemäß  §§ 3 und 5 WoGG haben auch ausländische Mieter einen Anspruch auf Wohngeld. Dies gilt immer dann, wenn sie sich ausschließlich im Bundesgebiet aufhalten und die im WoGG bestimmten Voraussetzungen für Wohngeld erfüllen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, können die Leistungen entzogen werden. Dies ist laut § 21 WoGG z.B. der Fall, wenn es zu einem Missbrauch von Leistungen kommt, also wenn Vermögen vorhanden ist, dass zur Deckung der Mietkosten genutzt werden könnte.

Bei der Berechnung des Wohngelds werden aber auch Vermögensfreibeträge herangezogen. Diese liegen seit der Änderung des Wohngeldgesetzes aus dem Jahr 2009  bei 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und bei 30.000 Euro für jedes weitere berechtigte Mitglied.

Nach der Bewilligung des Wohngeldantrages wird dieses in der Regel für 12 Monate ausgezahlt. Liegen die Voraussetzungen innerhalb dieser Zeit jedoch nicht mehr vor, kann sich der Auszahlungszeitraum verkürzen. Bestehen diese nach den 12 Monaten jedoch immer noch, kann Bewilligungszeitraum ebenso auch verlängert werden. Hierzu bedarf es einen weiteren Antrag. Dieser muss mindestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums eingereicht werden.

Wohngeld wird allerdings immer noch dann bewilligt, wenn gleichzeitig keine anderen Leistungen wie Arbeitslosengeld I (ALG I) oder Hartz 4 bezogen werden. Demnach erhält ein Hartz4-Bezieher kein zusätzliches Wohngeld. Grund dafür ist, dass die Leistungen die Kosten für die Unterkunft bereits abdecken.

Weitere Informationen zum Thema „Wohngeld“ finden Sie unter www.hartz4.de.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz  im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.

Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.