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Die Patientenverfügung - Was ist hiermit gemeint?

Sind wir mal ehrlich: Jeder hat sich insgeheim schon einmal besorgt die Frage gestellt, was wäre, wenn ich nach einem Unfall jahrelang beatmet und künstlich ernährt  im Koma liegen müsste?  Oder, ich erleide einen schweren Schlaganfall, kann nicht mehr sprechen und schlucken, meine Bedürfnisse nicht mehr äußern, was dann?

Abhilfe soll hierbei die Patientenverfügung schaffen. Was das ist klärt Isabel Frankenberg vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V..

Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine Willenserklärung des betroffenen Patienten, ob, wann, unter welchen Bedingungen und in welcher Art und Weise er eine medizinische Untersuchung oder Behandlung wünscht. Grundsätzlich bedeutet das also, dass jemand eine Patientenverfügung aufsetzen kann, wenn er in einer bestimmten Situation eine Behandlung wünscht bzw. diese ablehnt.

Die Patientenverfügung muss jedoch nicht nur verfasst, sondern auch hinterlegt werden. Zudem sind einige Kriterien bezüglich der Form und des Inhalts einzuhalten.  So erhält die Patientenverfügung etwa nur Gültigkeit, wenn sie in schriftlicher Form vorliegt. Zudem muss die Verfügung neben den allgemeinen Angaben zum Patienten auch die genaue Situation definieren, in der ein Inkrafttreten erwünscht wird. Damit in dieser Situation schnell klare Entscheidungen getroffen werden können, dürfen sich die Aussagen im Dokument nicht widersprechen.

Empfohlen wird außerdem, ein individuelles Schreiben aufzusetzen.

Alternativ erhalten Betroffene auch online einen Vordruck zur Patientenverfügung,  zum Beispiel bei den örtlichen Stadt- und Kreisseniorenräten, kirchlichen Institutionen, Parteien oder Juristen. Da es sich hierbei jedoch meist um einen Vordruck zum Ankreuzen handelt, besteht die Gefahr, dass die Inhalte nicht richtig gelesen und durchdacht werden.

Ärzte greifen auf das Schriftstück nur zurück, wenn der Patient seine Wünsche nicht mehr eigenständig äußern kann.

Die im Dokument festgehaltenen Entscheidungen können dann also nicht mehr spontan revidiert werden.

Um im Bedarfsfall möglichst aktuell den sogenannten „mutmaßlichen Willen“ des Patienten zu erfahren, sollte die Patientenverfügung vom Betroffenen alle 1-2 Jahre mit Datum unterschrieben werden.

Zudem empfiehlt es sich, das aktualisierte Dokument  beim Bevollmächtigten und dem Hausarzt zu hinterlegen.

Damit in einer unerwarteten Situation, z.B. im Falle eines Unfalls auch klar ist, dass eine Patientenverfügung existiert, kann man eine entsprechende Notiz im Portemonnaie bei sich tragen. Diese weist nicht nur auf die Existenz des Dokuments, sondern auch auf den entsprechenden Hausarzt hin.

Experten raten dazu, neben der Patientenverfügung auch einen Bevollmächtigten zu ernennen, der in einer Notsituation Entscheidungen treffen und zum Beispiel über die weitere medizinische Behandlung im Gespräch mit dem Arzt entscheiden kann.

Diese sogenannte Vorsorgevollmacht an einen Bevollmächtigten sollte unbedingt notariell beurkundet werden.

In den meisten Fällen handelt es sich bei dem Bevollmächtigten um eine Vertrauensperson, also einen Verwandten oder Freund.

Damit dieser selbst entscheiden kann, ob er eine solche Aufgabe übernehmen möchte und sich über die Tragweite und die Verantwortung dieser bewusst ist, sollte zuvor ein ausführliches Gespräch mit der ausgewählten Person stattfinden.

Außerdem sollten der bevollmächtigten Vertrauensperson die Behandlungswünsche des Patienten bekannt sein. Wichtig ist es einfach, miteinander darüber  im Gespräch zu bleiben, so dass der Bevollmächtigte ggf. auch bei unklaren Formulierungen in der Patientenverfügung den Willen des Patienten kennt.

Nur so kann der Ernstfall im Sinne des verfügenden Patienten gelingen.

Weitere Informationen zum Thema „Patientenverfügung“ finden Sie auf dem kostenlosen Ratgeberportal des Berufsverbands der Rechstjournalisten e.V. unter www.familienrecht.net.