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Elternunterhalt: Müssen Kinder den Heimaufenthalt der Eltern bezahlen?

Die ältere Generation sieht sich mit immer größeren finanziellen Problemen konfrontiert. So sorgen geringe Rentenzahlungen häufig dafür, dass sich hilfebedürftige Menschen die benötigten Pflege- und Heimkosten nicht leisten können. Sind in solch einem Fall die erwachsenen Kinder in der Pflicht, einen Heimaufenthalt der Eltern zu bezahlen? Und was passiert, wenn auch der Nachwuchs nicht für den Elternunterhalt aufkommen kann? Diese und weitere Fragen beantwortet der folgende Ratgeber.

 

Wer muss Elternunterhalt zahlen?

 

Die Unterhaltspflicht besteht zwischen Verwandten in gerader Linie. Aus diesem Grund haben Eltern ihren Kindern Unterhalt zu zahlen, solange diese noch nicht selbstständig ihren Lebensbedarf decken können. Genauso muss aber auch der Nachwuchs finanziell einspringen, wenn die Erziehungsberechtigten im Alter pflegebedürftig werden und die Kosten hierfür nicht alleine decken können.

 

Der Anspruch auf Elternunterhalt steht dem Unterhaltsanspruch des Ehegatten und geschiedenen Ehegatten sowie der eigenen Kinder und Enkelkinder allerdings nach. Das bedeutet, dass die Eltern in der Rangfolge der Unterhaltspflicht erst an sechster Stelle stehen.

 

In der Regel haften Geschwister anteilig für ihre Eltern. Je nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wird jedes Kind für die Zahlungen des Elternunterhalts herangezogen. Übernimmt nur ein Geschwisterkind den Elternunterhalt in voller Höhe, kann es von den anderen Leistungsfähigen Ausgleichszahlungen verlangen.

 

Schwiegerkinder können ebenfalls für die Unterhaltszahlungen herangezogen werden, sofern das Paar verheiratet ist, denn dann wird das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen für die Berechnung des Elternunterhalts berücksichtigt.

 

Wann gelten die Eltern als bedürftig?

 

Bevor der Nachwuchs für Pflege- und Heimkosten aufkommen muss, wird jegliches Einkommen, sowie Vermögen der Eltern geprüft. Dazu gehören gesetzliche und private Renteneinnahmen, sowie die Zahlungen der Pflegeversicherung. Auch weitere Einnahmen, z.B. durch eine Wohnungsvermietung, werden berücksichtigt. Reichen die genannten Einkünfte der Eltern nicht aus,  um die notwendigen Kosten für die Pflege oder eine Heimunterkunft zu begleichen, gelten die Eltern als bedürftig und die Möglichkeit auf Elternunterhalt wird geprüft.

Das Schonvermögen der Eltern, das vom Sozialamt nicht angetastet werden darf,  liegt derzeit bei pro Person 5000.- Euro.

 

Mit welchem Einkommen müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?

 

Damit der Unterhaltspflichtige seinen eigenen Lebensbedarf ebenfalls decken kann, wird ihm ein Selbstbehalt gewährt. Laut Düsseldorfer Tabelle liegt dieser für alleinstehende Personen bei 1.800 Euro, für verheiratete Paare und Familien bei 3.240 Euro. Wie bereits erwähnt, wird jedes darüber hinausgehende Einkommen zunächst für andere Unterhaltspflichten, wie für die eigenen Kinder, berücksichtigt. Bleibt nach Abzug dieser Zahlungen noch Einkommen über dem Selbstbehalt übrig, wird dieses zur Hälfte für die Elternunterhaltszahlungen herangezogen.

 

Wer zahlt, wenn die Kinder es nicht können?

 

Als staatliche Sozialleistung existiert die Grundsicherung im Alter. Bedürftige Personen, die das Renteneintrittsalter erreicht haben, können den Erhalt des Regelsatzes sowie die Kostenübernahme für Wohnen und Heizung beantragen. Ab 1. Januar 2019 beläuft sich der Regelsatz für Alleinlebende auf 424 Euro und für Ehepartner jeweils 382 Euro. Diese Leistung kann auch unabhängig vom Anspruch auf Elternunterhalt bezogen werden.

 

Mehr Informationen zum Elternunterhalt sowie Beispiele zur Berechnung des Elternunterhalts finden Sie unter www.anwalt.org/elternunterhalt.