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Elternunterhalt: Müssen Kinder den Heimaufenthalt der Eltern bezahlen?

Die ältere Generation sieht sich mit immer größeren finanziellen Problemen konfrontiert. So sorgen geringe Rentenzahlungen häufig dafür, dass sich hilfebedürftige Menschen die benötigten Pflege- und Heimkosten nicht leisten können. Sind in solch einem Fall die erwachsenen Kinder in der Pflicht, einen Heimaufenthalt der Eltern zu bezahlen? Und was passiert, wenn auch der Nachwuchs nicht für den Elternunterhalt aufkommen kann? Diese und weitere Fragen beantwortet der folgende Ratgeber.

Wer muss Elternunterhalt zahlen?

Die Unterhaltspflicht besteht zwischen Verwandten in gerader Linie. Aus diesem Grund haben Eltern ihren Kindern Unterhalt zu zahlen, solange diese noch nicht selbstständig ihren Lebensbedarf decken können. Genauso muss aber auch der Nachwuchs finanziell einspringen, wenn die Erziehungsberechtigten im Alter pflegebedürftig werden und die Kosten hierfür nicht alleine decken können.

Der Anspruch auf Elternunterhalt steht dem Unterhaltsanspruch des Ehegatten und geschiedenen Ehegatten sowie der eigenen Kinder und Enkelkinder allerdings nach. Das bedeutet, dass die Eltern in der Rangfolge der Unterhaltspflicht erst an sechster Stelle stehen.

In der Regel haften Geschwister anteilig für ihre Eltern. Je nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wird jedes Kind für die Zahlungen des Elternunterhalts herangezogen. Übernimmt nur ein Geschwisterkind den Elternunterhalt in voller Höhe, kann es von den anderen Leistungsfähigen Ausgleichszahlungen verlangen.

Schwiegerkinder können ebenfalls für die Unterhaltszahlungen herangezogen werden, sofern das Paar verheiratet ist, denn dann wird das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen für die Berechnung des Elternunterhalts berücksichtigt.

Wann gelten die Eltern als bedürftig?

Bevor der Nachwuchs für Pflege- und Heimkosten aufkommen muss, wird jegliches Einkommen, sowie Vermögen der Eltern geprüft. Dazu gehören gesetzliche und private Renteneinnahmen, sowie die Zahlungen der Pflegeversicherung. Auch weitere Einnahmen, z.B. durch eine Wohnungsvermietung, werden berücksichtigt. Reichen die genannten Einkünfte der Eltern nicht aus, um die notwendigen Kosten für die Pflege oder eine Heimunterkunft zu begleichen, gelten die Eltern als bedürftig und die Möglichkeit auf Elternunterhalt wird geprüft.

Das Schonvermögen der Eltern, das vom Sozialamt nicht angetastet werden darf, liegt derzeit bei pro Person 5000.- Euro.

Mit welchem Einkommen müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?

Damit der Unterhaltspflichtige seinen eigenen Lebensbedarf ebenfalls decken kann, wird ihm ein Selbstbehalt gewährt. Laut Düsseldorfer Tabelle liegt dieser für alleinstehende Personen bei 1.800 Euro, für verheiratete Paare und Familien bei 3.240 Euro. Wie bereits erwähnt, wird jedes darüber hinausgehende Einkommen zunächst für andere Unterhaltspflichten, wie für die eigenen Kinder, berücksichtigt. Bleibt nach Abzug dieser Zahlungen noch Einkommen über dem Selbstbehalt übrig, wird dieses zur Hälfte für die Elternunterhaltszahlungen herangezogen.

 

Wer zahlt, wenn die Kinder es nicht können?

Als staatliche Sozialleistung existiert die Grundsicherung im Alter. Bedürftige Personen, die das Renteneintrittsalter erreicht haben, können den Erhalt des Regelsatzes sowie die Kostenübernahme für Wohnen und Heizung beantragen. Ab 1. Januar 2019 beläuft sich der Regelsatz für Alleinlebende auf 424 Euro und für Ehepartner jeweils 382 Euro. Diese Leistung kann auch unabhängig vom Anspruch auf Elternunterhalt bezogen werden.

Mehr Informationen zum Elternunterhalt sowie Beispiele zur Berechnung des Elternunterhalts finden Sie unter www.anwalt.org/elternunterhalt.

 

Die Grundsicherung während der Rente - So berechnen Sie Ihren Anspruch

Viele Menschen müssen jahrelang hart arbeiten. Unter anderem tun Sie dies, um die Grundsicherung im Alter zu gewährleisten. Besonders hoch ist die Enttäuschung natürlich, wenn der Rentenbescheid eintrifft, die Auszahlung aber kaum ausreicht, um sich den Lebensunterhalt zu finanzieren. In einem solchen Fall kann eine zusätzliche Sozialleistung beantragt werden. Wie hoch die Grundsicherung während der Rente ausfällt und wie diese berechnet werden kann, erfahren Sie hier von Herr Alexander Kretschmar von der Interessensgemeinschaft Sozialrecht e.V..

Während der letzten Jahre ist die Anzahl der von Altersarmut betroffenen Menschen immer wieder gestiegen. Obwohl die Menschen viele Jahre hart für ihr Geld arbeiten, reicht die Rente häufig kaum aus, um davon ein sorgenfreies Rentenleben zu führen. Daher besteht seit 2003 die Möglichkeit, zusätzlich zur Rente auch noch eine Sozialleistung zu beantragen. Hierbei handelt es sich um die Grundsicherung während der Rente. Um aber überhaupt einen Anspruch auf eine solche Leistung zu haben, müssen die betroffenen Personen einige Kriterien erfüllen.

Von den Voraussetzungen ist auch die Höhe der Grundsicherung abhängig, die der Betroffene nach Eintritt in die Rente erhält. So muss z.B. das entsprechende Rentenalter erreicht sein. Wer also frühzeitig in die Rente eintritt, besitzt keinen Anspruch auf zusätzliche Sozialleistungen. Zudem muss die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass weder das Einkommen, noch das Vermögen ausreicht, um sich den Lebensunterhalt selbst finanzieren zu können. Auch das Einkommen der Kinder muss unter 100.000 Euro im Jahr liegen. Andernfalls wird angenommen, dass diese finanziell für ihre Eltern aufkommen können.

Grundsätzlich empfehlen die deutschen Rentenversicherungen, den Anspruch auf Grundsicherung beim zuständigen Sozialamt überprüfen zu lassen, insofern das monatliche Gesamteinkommen unter 823 Euro liegt. Zudem kann das Sozialamt den Betroffenen eine genaue Auskunft darüber geben, wie viel Grundsicherung ihnen monatlich zusteht.

Die Höhe des monatlichen Bedarfs wird anhand von Regelsätzen berechnet, die sich sowohl nach der Haushaltsführung als auch nach dem Familienstand richten. Seit dem 01. Januar 2018 erhalten Alleinstehende bzw. Alleinerziehende 416 Euro Regelsatz monatlich, Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner 374 Euro und erwachsene Haushaltsangehörige 332 Euro. Nicht inbegriffen sind die Kosten für die Unterkunft, Heiz- und Nebenkosten sowie die für die Krankenversicherung. Diese werden vom Sozialamt ebenfalls übernommen.

Da Senioren jedoch in der Regel Rente erhalten, wird diese als Einkommensquelle angerechnet, weshalb die ausgezahlten Beiträge meist nicht den oben genannten Regelsätzen entsprechen. Stattdessen wird die Rente hierbei mit einberechnet unter Berücksichtigung eines Freibetrages wegen des Alters oder ggf. bei Schwerbehinderung. Zum Einkommen gehören außerdem:

  • Erwerbseinkommen
  • Pensionen
  • Unterhaltszahlungen
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Krankengeld

Wie hoch die Grundsicherung unter Einberechnung dieser Einkommen tatsächlich ausfällt, können Betroffene unter www.hartz4hilfthartz4.de kostenlos berechnen.

22.11.2018 Der Artikel wurde von uns nach bestem Wissen gepüft, die Diakonie-Sozialstation übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit.